Ist der Verhaftete in der ersten Haftprüfung nicht freigekommen, so wird ein engagierter Verteidiger nun gemeinsam mit dem Mandanten die Hauptverhandlung vorbereiten. Er wird belastende Beweismittel auf ihre Stichhaltigkeit überprüfen und versuchen, sie zu entkräften. Er wird aber vor allem versuchen, gemeinsam mit dem Verhafteten entlastende Beweismittel zu finden. Hierzu darf ein Strafverteidiger auch eigene Ermittlungen anstellen, zum Beispiel selbst Zeugen vernehmen.
Auch nach einer erfolglosen ersten Haftprüfung gibt es aber immer wieder Möglichkeiten, noch vor der Hauptverhandlung eine Entlassung des Mandanten aus der Untersuchungshaft zu erreichen. Ändert sich zum Beispiel die Beweislage zugunsten des Mandanten, so wird ein engagierter Strafverteidiger sofort erneut einen Antrag auf Durchführung einer Haftprüfung stellen. In diesem Termin wird er dann auf die geänderte Beweislage hinweisen und die unverzügliche Freilassung des Inhaftierten verlangen.
Gemeinsam mit dem Mandanten wird in dieser Zeit auch die Entscheidung getroffen, ob dieser in der anstehenden Hauptverhandlung die ihm vorgeworfene Straftat zugibt und der Verteidiger „nur” versucht, eine möglichst niedrige Strafe zu erreichen (sog. Strafmaßverteidigung) oder ob die Tat bestritten oder überhaupt keine Aussage gemacht werden soll (Freispruchsverteidigung). Dies ist eine sehr schwierige Entscheidung, die letztendlich nur der Inhaftierte selbst treffen kann. Ein engagierter und kompetenter Strafverteidiger wird ihm bei dieser Entscheidung mit fachkundigem Rat zur Seite stehen ihm genau und ausführlich die Vor- und Nachteile jeder der Möglichkeiten erklären.
Dabei kann auch für einem Mandanten, der die Tat im der Hauptverhandlung zugibt und gegen den in der Hauptverhandlung eine Gefängnisstrafe verhängt wird, eine Freilassung aus der Untersuchungshaft am Ende der Hauptverhandlung erreicht werden. Eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedeutet also nicht automatisch, dass der Verurteilte gleich aus der Untersuchungshaft seine Strafhaft antritt. Ein engagierter Verteidiger kann vielmehr oft erreichen, dass auch bei einer Verurteilung der Haftbefehl am Ende der Hauptverhandlung aufgehoben und der Mandant zunächst entlassen wird. Dies hat nicht nur den Vorteil, dass der Mandant vor dem eigentlichen Haftantritt seine Familie wiedersehen und seine persönlichen Angelegenheiten ordnen kann. In Berlin bedeutet dies vor allem, dass der Mandant in den sog. „offenen Vollzug” geladen wird. Offener Vollzug unterscheidet sich vom geschlossenen Vollzug vor allem dadurch, dass die Inhaftierten tagsüber die Vollzugsanstalt verlassen können, wenn sie „draußen” über eine feste Arbeits- oder Ausbildungsstelle verfügen. Solche „Freigänger” übernachten also nur im Gefängnis, befinden sich aber tagsüber in Freiheit.
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